(行政法・高木)

Staatshaftungsrecht §45 VII. Folgenbeseitigungsanspruch

1. Entiwicklung und Grundlagen des Folgenbeseitigungsanspruchs

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111  a) Vollzugsfolgenbeseitigung. Ausgangspunkt der Diskussion um den Folgenbeseitigungsanspruch war ein typischer Fall der Nachkregszeit. Eine Wohnung wurde beschlagnahmt, die Beschlagnahme für sofort vollziehbar erklärt, später auf Klage hin wieder aufgehoben. Die Zwagsmieter saßen aber in der Wohnung. Ausgehend von disem Fall entwickelte Bachof einen Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigungen aus dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts[231].

112  Der Folgenbeseitigungsanspruch gehört also in den Zusammenhang der Bemühungen, die Lüken des Staatshaftungsrechts zu schließen und insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung für staatliches Unrecht zu schaffen. Er richtet sich – im Gegensatz zum Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff – auf Naturalrestitution des ursprünglichen Zustands. Allerdings beschräankte er sich in der ursprünglichen Konzeption Bachofs auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen einens vor Bestandskraft vollzogenen Verwaltungsakts. Der Folgen- beseitigungsanspruch war also zunächst kein allgemiener öffentlich-rechtlicher Wiedergutmachungsanspruch, wie er später insbesondere von Menger und Haas postuliert wurde[232], sondern nur ein partieller Anspruch auf Beseitigung der Schäden aus bestimmten Handlungen der Verwaltung, der sich auf Naturalrestitution des ursprünglichen Zustands richtete, aber auch beschränkte.

113  b) Allgemeine Folgenbeseitigung.

 Die weitere Diskussion über den Folgenbeseitigungsanspruch[233] führte zu dem Ergebnis, dass die Begrenzung auf die Folgen des Vollzugs rechtswidriger Verwaltungsakte zu eng war.

 Für den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gelten zwar gewisse prozessuale Besonderheiten ( § 113 I 2 VwGO)[234].

 Dies rechtfertigt es aber nicht, die Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns grundsätzlich davon abhängig zu machen, ob ein Verwaltungsakt durchgesetzt wurde oder ob die Verwaltung ohne Verwaltungsakt vogegangen war.

 Der Folgenbeseitigungsanspruch ist deshalb nach heutigem Verständnis generell auf die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet[235].

 Er soll die Verwaltung verpflichten, einen rechtswidrigen Zustand, dessen Entstehung ihr zugerechnet werden kann, durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beseitigen.

114  c) Frage nach Grundlagen und Grenzen.

 Der Folgenbeseitigungsanspruch ist im geltenden Recht nicht umfassend positiviert[236], sondern in § 113 I 2 VwGO nur vorausgesetzt.

 Wie er zu begründen ist, ist deshalb weiterhin streitig.

 Vielfach beruft man sich schlicht auf den allgemein anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch als gefestigtes Gewohnheitsrecht[237].

 Dies verdeckt aber die Probleme, welche das Rechtsinstitut nach wie vor aufwirft.

 Zwar gibt es eine grundsätzliche Übereinstimmung darüber, dass ein Rechtsstaat rechtswidrige Zustände, welche die Verwaltung geschaffen hat, nicht ohne weiteres bestehen lassen soll.

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Inwieweit es dazu jedoch über die bestehenden staatshaftungsrechtlichen Ansprüche hinaus eines zusätzlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bedarf und wie dieser begründet werden kann, ist zweifelhaft.

Die Begründung dieses Anspruchs ist umso schwieriger, je weiter er reichen soll[238].

Das BverwG schwankt und sieht die Grundlagen teils im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung[239], teils in den Freiheitsrechten[240];

häufig vermeidet es, sich auf eine Rechtsgrundlage festzulegen[241].

Die Gleichgültigkeit gegenüber der Frage nach der Rechtsgrundlage [242] verkennt, dass die Rechtsfolgen von der Rechtsgrundlage abhängen[243]

115  d) Negatorische Folgenbeseitigung.

Ist der Folgenbeseitigungsanspruch nur ein negatorischer Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Folgen staatlichen Handelns, so genügt es, darauf zu verweisen, dass die Freiheitsrechte Abwehrrechte des Bürgers sind, die nicht nur die Grundlage für die Abwehr belastender Verwaltungsakte bieten, sondern als Teil der Eingriffe abwehrenden Wirkung auch Ansprüche auf Abwehr tatsächlicher Beeinträchtigungen begründen[244].

Der Abwehranspruch ergibt sich aus den einzelnen Grundrechten oder auch aus einfachgesetzlich begründeten Rechten der Bürder und dem Vorbehalt des Gesetzes.

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist in einer solchen Konzeption[245] nur eine Bezeichnung für den Abwehranspruch, der ausgelöst wird, wenn in Grundrechte der Bürger eingegriffen wird und daraus eine fortdauernde rechtswidrige Beeinträchtigung entsteht[246].

Gleich dem grundrechtlichen Anspruch auf Unterlassen von Eingriffen lässt sich der Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Grundrechtsbeeinträchtigung deshalb aus den Grundrechten bzw entsprechenden subjektiven öffentlichen Rechten herleiten[247].

116  e) Umfassende Wiedergutmachung.

Dagegen soll es schwieriger sein, einen Folgenbeseitigungsanspruch zu begründen, der über die Störungsbeseitigung hinausgeht und generell Wiederherstellung beinhaltet – und sich damit einem Schadensersatz – oder Entschädigungsanspruch nähert.

Einen solchen Anspruch allein auf die Erwägung zu stützen, eine Grundrechtsverletzung müsse durch einen Ausgleichsanspruch kompensiert werden, soll nach überwiegender Ansicht nicht ausreichen[248].

Der Folgenbeseitigungsanspruch bedürfe als allgemeiner Wiedergutmachungsanspruch einer zusätzlichen Begründung, die nicht in einzelnen Regelungen der Verfassung oder des einfachen Rechts zu finden sei.

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In der Folge sei der Folgenbeseitigungsanspruch als Wiedergutmachungsanspruch letzlich nur durch Rückgriff auf die Argumente zu begründen, die auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlicher Wiedergutmachungsanspruch hinauslaufen.

Danach sei ein umfassender Schutz des Bürgers gegen die öffentlich Gewalt vom GG ersichtlich angestrebt.

Er sei nur möglich, wenn über die Abwehr belastender Eingriffe hinaus Restitution, ja sogar Kompensation gewährt werde, wo die Abwehr nicht ausreicht.

Dass das GG diese Kompensation im Prinzip fordert, lasse sich nicht nur aus Rechtsstaatsprinzip,sondern auch aus Art 34 GG scließen[249].

Der Folgenbeseitigungsanspruch, der über einen Abwehranspruch hinausgeht, ist danach ein verschuldensunab-hängiger Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch, der die vorhandenen Lücken des Staatshaftungsrechts scließen soll[250].

117  Diese Argumente für einen allgemeinen öffentlich-rechtlicher Wiedergutmachungsanspruch überzeugen nicht vollständig.

Dass das GG einen umfassenden haftungsrechtlichen Schutz des Bürgers gegen die öffentlich Gewalt anstrebt, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

Dies kann nach Ansicht des BverfG auch nicht aus Art 34 GG gefolgert werden.

Zwar steht einerseits Art 34 GG der Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung nicht entgegen[251]

‚‚ Denn Art. 34 GG will den durch eine Amtspfichtverletzung Geschädigten schützen, nicht aber den Staat gegen weitergehende Konsequenzen seiner Fehler abschirmen.

Eine Ausweitung des Rechts der Entschädigung ist deshalb verfassungsgesetzlich nicht blockiert‘‘[252].

Daraus folgt aber andererseits nicht, dass eine umfassende Ausweitung aus Art 34 GG abzuleiten ist

Die Übernahme der traditionell konzipierten Amtshaftung in das Grundgesetz ‚‚ verwehrt es, aus dem Grundgesetz die unmittelbare Staatshaftung abzuleiten ‘‘[253].

118  f) Grundrechtshaftung.

Allerdings ist damit die Begründung eines auf Wiedergutmachung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs noch nicht ausgeschlossen.

Denn bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass ein solcher Anspruch durchaus aus dem geltenden Recht heraus begründet werden kann

Aus den Grundrechten und den diesen entsprechenden subjektiven öffentlichen Rechten[254].

Nach Grundrechtsverständnis wird die grundrechtsgeschützte Freiheit nicht durch den Staat konstituiert, sondern liegt ihm, grundrechtlich gesehen, voraus.

Die grundrechtlich geschützte Freiheit des Einzelnen ist als vorstaatliche Freiheit zu denken[255].

Der derart staatstheoretisch abgesicherte grundrechtliche Schutz privater Freiheit gegenüber staatlichen Eingriffen ist Grundlage des strukturell umfassenden Grundrechtsschutzes des Grundgesetzes, wonach jedes Verhalten der Bürger grundrechtlich geschützte Ausübung einer als vorstaatlich zu denkenden Freiheit ist[256].

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119  Das Verständnis der Grundrechte als staatsabwehrende Freiheitsrechte des Bürgers kann auch für das Staatshaftungsrecht fruchtbar gemacht werden.

Haftungsansprüche können als Reaktionsansprüche begründet werden, die auf der Verletzung von Grundrechten beruhen.

Dieser Zusammenhang ist auf die Wirkung der Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte zurückzuführen

Fehlt die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs, bleibt es bei der Wirkung des Freiheitsschutzes durch Eingriffsabwehr.

Diese grundrechtsunmittelbar gründende Reaktionswirkung wird in Form von Ansprüchen ausgedrückt.

Die Grundrechte enthalen mit diesen Reaktionsansprüchen die unmittelbaren Reaktionen auf die durch einen verfassungswidrigen Grundrechtseingriff rechtswidrig weränderte Freiheitsverteilung zwischen Bürger und Staat.

Die vorstaatliche Freiheit des

 

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124  g) Haftungsrechtlicher Konservativismus der Gerichte.

 

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